Im Jahr 2023 wurde 19.939 Personen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Der zeremonielle Festakt der Einbürgerung steht dabei am Ende eines unter Umständen langwierigen Verfahrens, welches von Vornherein nur für jene Personen in Frage kommt, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die genauen Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, finden sich im Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) geregelt.
Eine zentrale Voraussetzung ist die Unbescholtenheit der Person.
Unbescholtenheit im Staatsbürgerschaftsrecht
Das Erfordernis der Unbescholtenheit bezieht sich auf unterschiedliche Aspekte der Rechtsordnung.
Zunächst darf nach § 10 Abs 1 StbG einer Person die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sie nicht von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Außerdem darf auch kein Strafverfahren anhängig sein, weil der Verdacht besteht, dass die Person mit Vorsatz eine Straftat begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft wird.
Diese Facette der Unbescholtenheit ist relativ naheliegend und auch sonst nicht weiter überraschend.
Allerdings kann einer Person die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch verweigert werden, wenn sie sich verwaltungsstrafrechtlich etwas zuschulden hat kommen lassen.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz bestimmt, dass die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn eine Person zweimal oder öfter wegen einer „schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt“ bestraft worden ist.
Lediglich die einmalige Begehung solcher Taten ist kein absoluter Hinderungsgrund für die Verleihung.
Das Gesetz listet beispielhaft solche „schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt“ auf.
Allen voran führt das Staatsbürgerschaftsgesetz Verstöße gegen bestimmte straßenverkehrsrechtliche Vorschriften an. Dazu zählen beispielweise folgende:
- „Alkohol am Steuer“; also das Lenken bzw die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol oder andere Suchtgifte beeinträchtigten Zustand;
- „Fahrerflucht“; sowie
- das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung oder bei bestehendem Lenkverbot.
Zusätzlich dazu gelten auch außerhalb der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen bestimmte Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften als „schwerwiegende Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt“. Dazu zählen beispielsweise:
- die Ausübung eines Gewerbes, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung;
- die Störung der öffentlichen Ordnung;
- Aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten oder Wachsoldaten; sowie
- die Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand.
Letztlich nennt das Staatsbürgerschaftsgesetz als „schwerwiegende Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt“ schwere Übertretungen fremden-rechtlicher Regelungen (zB des Fremdenpolizeigesetzes, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Grenzkontrollgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes).
Hat man sich solcher Delikte strafbar gemacht, ist jedoch trotzdem nicht jegliche Hoffnung auf die österreichische Staatsbürgerschaft auf alle Zeiten verloren.
Denn nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz findet die allgemeine Regelung über die Straftilgung von Verwaltungsstrafen Anwendung.
So gilt eine Verwaltungsübertretung fünf Jahre nach Rechtskraft der Verwaltungsstrafe als getilgt. Nach diesen fünf Jahren wird die Verwaltungsstrafe von der Behörde nicht mehr als Verleihungshindernis berücksichtigt und die Person gilt wieder als „unbescholten“ im Sinne des Gesetzes. Ab diesem Zeitpunkt kann dann wieder um die Verleihung der Staatsbürgerschaft angesucht werden, ohne dass die Verwaltungsstrafe einen absoluten Hinderungsgrund darstellt.
Fazit
Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht verlangt von potentiellen Staatsbürgern eine weitreichende Gesetzestreue. Nicht nur gerichtliche Freiheitsstrafen, sondern auch gewisse Verwaltungsübertretungen können für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft hinderlich sein.
Sollten Sie Interesse hinsichtlich des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft haben oder ausführlichere Informationen über die Rechtslage wünschen, kontaktieren Sie uns!
RA Mag. Maximilian König | koenig@bklegal.at